Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Emirhan Kaygusuz, Emvio, Coburger Straße 62, 96215 Lichtenfels (nachfolgend Anbieter) und dem Auftraggeber über die Erstellung, Einrichtung, Bereitstellung und den Betrieb von Internetanwendungen sowie über die Erstellung von Websites.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot in Textform annimmt und der Anbieter dies bestätigt oder mit der Leistung beginnt.
(2) Mit der Annahme des Angebots erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen an. Sie werden ihm mit dem Angebot in Textform zur Verfügung gestellt.
§ 3 Leistung
(1) Der Anbieter richtet die vereinbarte Anwendung ein, passt sie an die betrieblichen Anforderungen an und betreibt sie auf eigener oder angemieteter Infrastruktur in Deutschland. Die eingesetzten Anbieter können ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben; Einzelheiten regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach § 13.
(2) Der Auftraggeber erwirbt keine Software. Gegenstand ist die Einrichtung, Anpassung und Bereitstellung zur Nutzung, nicht die Übertragung von Eigentum oder Quellcode. Der Quellcode wird nicht überlassen.
(3) Die Anwendung wird auf gemeinsam genutzter Infrastruktur betrieben. Die Daten verschiedener Auftraggeber liegen in getrennten Datenbanken. Betrieb auf ausschließlich dem Auftraggeber zugeordneter Infrastruktur bedarf gesonderter Vereinbarung und Vergütung.
(4) Bei der Erstellung von Websites gilt abweichend, dass der Auftraggeber den Quelltext erhält und die Seite bei einem Anbieter seiner Wahl betreiben kann.
§ 4 Nutzungsrecht
(1) Der Auftraggeber erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Anwendung für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
(2) Mit Beendigung des Vertrages endet dieses Recht.
(3) Der Anbieter bleibt berechtigt, die bei der Erstellung entstandenen Bausteine, Konzepte und Verfahren uneingeschränkt für andere Auftraggeber zu verwenden. Ein Anspruch auf Ausschließlichkeit besteht nicht und wird durch die Vergütung nicht begründet.
§ 5 Vergütung
(1) Die Vergütung für Erstellung und Einrichtung wird im Angebot als Festpreis ausgewiesen und ist mit der Abnahme nach § 14 fällig.
(2) Das monatliche Entgelt für den laufenden Betrieb ist im Voraus zum Monatsersten fällig.
(3) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Der Anbieter kann das monatliche Entgelt mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform anpassen. Der Auftraggeber kann den Vertrag dann bis zum Wirksamwerden außerordentlich zu diesem Zeitpunkt kündigen. Auf dieses Recht wird in der Ankündigung hingewiesen.
§ 6 Umfang des laufenden Betriebs
(1) Das monatliche Entgelt umfasst die folgenden Leistungen.
- Bereitstellung und Betrieb auf Servern in Deutschland; die eingesetzten Anbieter können ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben
- tägliche Datensicherung mit Aufbewahrung von mindestens sieben Ständen
- Aktualisierungen der eingesetzten Softwarebestandteile, einschließlich sicherheitsrelevanter
- Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen nach § 7
- Fehlerbehebung
(2) Nicht umfasst sind Änderungen an Umfang oder Funktion. Diese werden gesondert beauftragt und zu einem vorher genannten Festpreis vergütet. Arbeiten von weniger als fünfzehn Minuten führt der Anbieter ohne Berechnung aus.
§ 7 Erreichbarkeit und Verfügbarkeit
(1) Störungsmeldungen können jederzeit in Textform eingereicht werden. Bearbeitet werden sie werktags Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr. Der Anbieter reagiert innerhalb eines Werktags.
(2) Eine ununterbrochene Erreichbarkeit oder Rufbereitschaft außerhalb dieser Zeiten wird nicht geschuldet.
(3) Der Anbieter schuldet eine Verfügbarkeit von 98 % im Monatsmittel. Nicht als Ausfallzeit gelten angekündigte Wartungsfenster sowie Zeiten, in denen die Anwendung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht erreichbar ist.
§ 8 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang übernommener Garantien.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Für Datenverlust haftet der Anbieter nur in Höhe des Aufwandes, der bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung entstanden wäre. Das gilt nicht, soweit der Anbieter die Sicherung nach § 6 Abs. 1 schuldet und diese Pflicht verletzt hat.
§ 9 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner.
(2) Er verwaltet die Zugänge seiner Beschäftigten selbst, hält Zugangsdaten geheim und entzieht ausgeschiedenen Beschäftigten unverzüglich den Zugang.
(3) Er prüft die von der Anwendung ermittelten Zeiten, Spesen und Zuschläge vor deren Verwendung für die Lohnabrechnung auf Plausibilität und Richtigkeit und meldet Auffälligkeiten unverzüglich.
§ 10 Verantwortlichkeit für die Arbeitszeiterfassung
(1) Für die Einhaltung der arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Pflichten zur Erfassung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Arbeitszeiten ist allein der Auftraggeber als Arbeitgeber verantwortlich, insbesondere nach § 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 MiLoG, § 2a SchwarzArbG sowie nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21).
(2) Der Anbieter stellt ein Werkzeug bereit. Er schuldet keine Rechtsberatung und sichert nicht zu, dass der Einsatz der Anwendung für sich genommen die Pflichten des Auftraggebers erfüllt.
(3) Der Auftraggeber prüft eigenverantwortlich, ob die Anwendung seinen gesetzlichen und tarifvertraglichen Anforderungen genügt und ob eine Beteiligung des Betriebsrats erforderlich ist.
§ 11 Laufzeit, Kündigung und Daten
(1) Der Vertrag über den laufenden Betrieb beginnt mit der Bereitstellung und läuft zwölf Monate. Er verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
(3) Mit Ende des Vertrages endet der Betrieb der Anwendung und der Zugang des Auftraggebers. Auf diesen Umstand wird bereits im Angebot gesondert und drucktechnisch hervorgehoben hingewiesen.
(4) Der Auftraggeber kann seine Daten jederzeit während der Laufzeit und bis dreißig Tage danach kostenfrei in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (PDF und CSV) anfordern. Danach werden sie gelöscht, soweit keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 12 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug von mehr als vierzehn Tagen kann der Anbieter nach Mahnung mit einer Frist von weiteren vierzehn Tagen den Zugang sperren.
(2) Auch während einer Sperre bleibt der Anspruch auf Herausgabe der Daten nach § 11 Abs. 4 unberührt. Die Sperre darf den Auftraggeber nicht daran hindern, seinen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nachzukommen.
(3) Die Zahlungspflicht bleibt während der Sperre bestehen.
§ 13 Datenschutz
Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser geht diesen Bedingungen im Umfang seines Regelungsgehalts vor.
§ 14 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung fordert der Anbieter den Auftraggeber zur Abnahme auf. Die Abnahme wird festgehalten; Textform genügt.
(2) Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf er sie nicht verweigern. Solche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und nachgebessert.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung nach Aufforderung nicht innerhalb von zwölf Werktagen ab und nutzt sie gleichwohl, gilt sie als abgenommen.
(4) Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung der Mängelansprüche.
(5) Wird die Leistung in Teilen erbracht, kann jeder abgeschlossene Teil gesondert abgenommen werden.
§ 15 Referenznennung
(1) Der Anbieter darf den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts als Referenz nennen, und zwar mit Firmenname, Branche und einer kurzen, sachlichen Beschreibung der erbrachten Leistung. Das gilt für die eigene Internetseite, für Angebote und für Präsentationen.
(2) Die Verwendung von Logo, Bild- oder Videomaterial des Auftraggebers bedarf seiner gesonderten Zustimmung in Textform.
(3) Nicht genannt werden Preise, Vertragsinhalte, Betriebsinterna sowie alle Daten, die dem Auftraggeber oder seinen Beschäftigten zuzuordnen sind.
(4) Der Auftraggeber kann der Nennung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Der Anbieter entfernt die Referenz dann innerhalb von vierzehn Tagen.
§ 16 Rechte Dritter
(1) Bei der Erstellung werden Bibliotheken und Komponenten Dritter eingesetzt, überwiegend unter Open-Source-Lizenzen. Eine Übersicht der eingesetzten Komponenten und ihrer Lizenzen wird dem Auftraggeber auf Anfrage in Textform bereitgestellt.
(2) Der Anbieter prüft nach dem Stand der Technik, dass die eingesetzten Komponenten für den vertraglich vorausgesetzten Zweck lizenziert sind.
(3) Macht ein Dritter Rechte geltend, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, unterrichtet der Auftraggeber den Anbieter unverzüglich in Textform und überlässt ihm die Rechtsverteidigung, soweit ihm das zumutbar ist. Er gibt keine Anerkenntnisse ab.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, die beanstandete Komponente auf eigene Kosten zu ändern oder zu ersetzen, sofern die vertraglich geschuldete Funktion erhalten bleibt.
(5) Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 8.
§ 17 Änderung dieser Bedingungen
(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen ändern, soweit das zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an höchstrichterliche Rechtsprechung oder an technische Entwicklungen erforderlich ist und der Auftraggeber dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(2) Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform angekündigt. Die geänderten Bedingungen werden dabei mitgeteilt und die Änderungen hervorgehoben.
(3) Widerspricht der Auftraggeber vor Inkrafttreten in Textform, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Der Anbieter kann ihn in diesem Fall mit der ordentlichen Frist kündigen.
(4) Preisänderungen sind von dieser Regelung nicht erfasst; sie bedürfen einer Vereinbarung.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist Lichtenfels, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Stand: 31.08.2026